Deepfakes und das Recht

Deepfakes und das Recht: Was ist strafbar, was nicht und was sich ändern soll

Die Debatte um Deepfakes hat in den vergangenen Wochen eine neue Intensität erreicht. Prominente Fälle zeigen, welchen Schaden KI-generierte Bilder und Videos anrichten können. Immer wieder heißt es, Deepfakes seien in Deutschland nicht strafbar. Das stimmt so nicht ganz. Die Rechtslage ist komplizierter und es gibt durchaus strafrechtliche Möglichkeiten. Gleichzeitig existieren echte Schutzlücken, die der Gesetzgeber nun schließen will. Dieser Artikel erklärt, welche Gesetze heute greifen, wo die Probleme liegen und was sich mit dem geplanten Gesetz gegen digitale Gewalt ändern soll.

Die aktuelle Rechtslage: Welche Gesetze greifen?

Entgegen der verbreiteten Annahme, Deepfakes bewegten sich in einem rechtsfreien Raum, existieren bereits heute mehrere rechtliche Ansatzpunkte. Das Problem ist nicht das vollständige Fehlen von Gesetzen, sondern deren lückenhafte Anwendbarkeit auf KI-generierte Inhalte und die schwierige Durchsetzung in der Praxis.

Das Kunsturhebergesetz (§ 33 KUG)

Das Kunsturhebergesetz schützt das Recht am eigenen Bild. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse einer Person nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Wer dagegen verstößt, kann nach § 33 KUG mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.

Der Begriff „Bildnis“ umfasst nach herrschender Meinung auch Deepfakes, sofern die dargestellte Person erkennbar ist. Das Gesetz hat jedoch zwei wesentliche Schwächen: Erstens erfasst es nur die Verbreitung, nicht bereits die Herstellung. Wer einen Deepfake erstellt und auf seinem Gerät speichert, macht sich nach dem KUG nicht strafbar. Zweitens ist der Strafrahmen mit maximal einem Jahr vergleichsweise gering.

§ 201a StGB: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs

Dieser Paragraph stellt unter anderem das heimliche Fotografieren von Personen in geschützten Räumen sowie das Verbreiten von Bildaufnahmen unter Strafe, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. Das Problem: Der Gesetzgeber hatte bei der Formulierung reale Bildaufnahmen im Sinn. Nach der Auffassung des Bundesrates setzt § 201a StGB tatsächliche Aufnahmen voraus und erfasst daher KI-generierte Bilder nicht.

Ähnlich verhält es sich mit § 201 StGB, der die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes schützt. Audio-Deepfakes, bei denen eine täuschend echte KI-Stimme Aussagen simuliert, die die betroffene Person nie getätigt hat, fallen nach herrschender Meinung nicht unter diesen Tatbestand. Das Gesetz schützt das tatsächlich gesprochene Wort, nicht dessen künstliche Nachbildung.

Ehrdelikte: Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung

Die §§ 185 bis 187 des Strafgesetzbuches können bei Deepfakes durchaus greifen. Wer jemanden durch einen Deepfake in einer Weise darstellt, die dessen Ehre verletzt, kann sich der Beleidigung schuldig machen. Wird durch den Deepfake eine unwahre Tatsache behauptet, die geeignet ist, das Ansehen der Person herabzusetzen, kommt üble Nachrede oder Verleumdung in Betracht.

In der Praxis erweist sich die Anwendung dieser Normen auf Deepfakes jedoch als schwierig. Der Bundesrat argumentiert, ein computergenerierter Inhalt stelle keine „Äußerung“ im klassischen Sinne dar. Zudem schützen diese Delikte primär die Ehre, während bei vielen Deepfakes die Verletzung der Intimsphäre im Vordergrund steht. Ein sexualisierter Deepfake kann die betroffene Person entwürdigen und traumatisieren, ohne dass zwingend eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung vorliegt.

Kinderpornografie: Hier greifen die Gesetze

Eine klare Regelung existiert bei Deepfakes, die Minderjährige in sexualisiertem Kontext zeigen. Die §§ 184b und 184c StGB erfassen ausdrücklich auch virtuelles kinderpornografisches Material. Wer mittels KI sexualisierte Darstellungen von Kindern oder Jugendlichen erstellt, verbreitet oder besitzt, macht sich strafbar. Hier besteht keine Schutzlücke.

Zivilrechtliche Ansprüche

Unabhängig vom Strafrecht haben Betroffene zivilrechtliche Möglichkeiten. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, abgeleitet aus Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes, schützt vor Deepfakes. Betroffene können Unterlassung verlangen, also die Löschung der Inhalte und das Verbot weiterer Verbreitung. Bei schwerwiegenden Verletzungen besteht zudem Anspruch auf Schadensersatz und in Extremfällen auf Schmerzensgeld.

Das Problem liegt in der Durchsetzung. Zivilrechtliche Verfahren sind zeitaufwendig und kostspielig. Die Betroffenen müssen selbst aktiv werden, Anwälte beauftragen und die Kosten zunächst tragen. Bei anonymen Tätern oder Servern im Ausland scheitert die Rechtsdurchsetzung oft an praktischen Hürden. Während das Verfahren läuft, verbreitet sich der Deepfake weiter viral.

Wo liegen die Schutzlücken?

Die bestehenden Gesetze wurden für eine Welt vor der Künstlichen Intelligenz geschrieben. Sie passen nicht vollständig auf das Phänomen der Deepfakes. Die wichtigsten Lücken im Überblick:

Die Herstellung ist nicht strafbar. Die meisten relevanten Normen setzen bei der Verbreitung an. Wer einen sexualisierten Deepfake erstellt und auf dem eigenen Gerät speichert, begeht nach geltendem Recht keine Straftat. Dies ist problematisch, weil die Persönlichkeitsverletzung bereits mit der Erstellung beginnt. Zudem liegen die generierten Daten oft in einer Cloud und können jederzeit verbreitet werden.

§ 201a StGB erfasst nur reale Aufnahmen. Der zentrale Paragraph zum Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs greift bei KI-generierten Inhalten nicht. Ein heimlich in der Sauna aufgenommenes Foto ist strafbar, ein mittels KI erstellter Fake-Nacktbild nicht. Diese Unterscheidung erscheint angesichts der potenziell identischen Schäden für die Betroffenen nicht mehr zeitgemäß.

Audio-Deepfakes fallen durch das Raster. Täuschend echte KI-Stimmen, die eine Person falsche Aussagen machen lassen, sind strafrechtlich kaum erfasst. § 201 StGB schützt nur das tatsächlich gesprochene Wort. Eine dem § 33 KUG vergleichbare Norm für Stimmaufnahmen fehlt.

Die Strafrahmen sind niedrig. Selbst wo Gesetze greifen, erscheinen die möglichen Strafen oft nicht angemessen. § 33 KUG sieht maximal ein Jahr Freiheitsstrafe vor. Das steht in keinem Verhältnis zu dem lebenslangen Schaden, den die Verbreitung eines sexualisierten Deepfakes verursachen kann.

Die Durchsetzung funktioniert nicht. Täter operieren oft anonym, Server stehen im Ausland. Bis rechtliche Schritte greifen, hat sich der Inhalt längst verbreitet. Betroffene berichten, dass Verfahren eingestellt werden oder Jahre dauern. Die Mühlen des Rechts mahlen langsamer als die Algorithmen der sozialen Medien.

Was plant die Bundesregierung?

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) will diese Lücken schließen. Ein Gesetzentwurf zum Schutz vor digitaler Gewalt soll noch diese Woche ins Kabinett kommen. Der strafrechtliche Teil des Entwurfs sieht mehrere neue Straftatbestände vor.

Neuer § 184k StGB: Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen

Dieser Paragraph soll grundlegend überarbeitet werden. Künftig soll bereits die Herstellung von sexualisierten Deepfakes strafbar sein, nicht erst die Verbreitung. Der Strafrahmen beträgt bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe. Damit würde Deutschland über die EU-Vorgaben hinausgehen, die nur die Verbreitung unter Strafe stellen.

Die Begründung des Ministeriums: Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfolgt bereits bei der Erstellung, weil persönliche Merkmale in einem nicht beeinflussbaren sexuellen Kontext verwendet werden. Zudem liegen die Dateien oft in der Cloud und können jederzeit an die Öffentlichkeit gelangen.

Der neue Paragraph erfasst auch weitere Konstellationen: heimliches Filmen in Saunen, das unbefugte Fotografieren oder Filmen sexueller Handlungen sowie das nicht einvernehmliche Teilen intimer Aufnahmen (sogenannte Revenge Porn). Auch die Abbildung bekleideter Genitalien, Gesäße oder weiblicher Brüste „in sexuell bestimmter Weise“ soll strafbar werden.

Neuer § 201b StGB: Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte

Dieser komplett neue Paragraph soll Deepfakes auch jenseits der Pornografie erfassen. Strafbar soll sein, wer mittels Computerprogrammen „täuschende Inhalte“ erstellt oder verbreitet, die den Anschein erwecken, ein tatsächliches Geschehen in Bezug auf eine andere Person wiederzugeben. Voraussetzung ist, dass der Inhalt geeignet ist, das Ansehen der betroffenen Person „erheblich“ zu schädigen.

Als Beispiel nennt das Ministerium einen bekannten Mediziner, der per Deepfake scheinbar Werbung für fragwürdige Pharma-Produkte macht. Auch die nicht-sexualisierten, aber dennoch degradierenden Deepfakes, wie sie etwa die KI Grok des Milliardärs Elon Musk erzeugt hat, sollen unter diese Norm fallen.

Wichtig: Der Paragraph erfasst nur personenbezogene Deepfakes. KI-generierte Inhalte ohne erkennbaren Bezug zu lebenden oder verstorbenen Personen bleiben straffrei. Auch sind Ausnahmen für Satire, Kunst, Wissenschaft und Berichterstattung vorgesehen.

Neuer § 202e StGB: Digitales Stalking

Ein dritter neuer Paragraph soll unbefugtes Tracking und digitale Überwachung mittels Spyware unter Strafe stellen. Wer etwa eine Ex-Partnerin über Wochen mit einer Spionage-App verfolgt, deren Nachrichten mitliest und ihren Standort überwacht, soll sich strafbar machen, wenn dadurch wahrscheinlich schwerer Schaden entsteht.

Die EU-Vorgaben

Die deutsche Gesetzgebung reagiert auch auf europäische Vorgaben. Die im Juni 2024 verabschiedete EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 14. Juni 2027 entsprechende Regelungen umzusetzen.

Artikel 5 der Richtlinie fordert die Kriminalisierung des nicht-einvernehmlichen öffentlichen Zugänglichmachens von intimen Bildern, einschließlich manipulierten Materials wie Deepfakes. Auch das Herstellen oder Verändern solcher Bilder, die anschließend verbreitet werden, soll unter Strafe gestellt werden. Die Richtlinie setzt jedoch bei der Verbreitung an, nicht bereits bei der reinen Herstellung.

Deutschland plant mit dem neuen Gesetz über diese Mindestanforderungen hinauszugehen. Dass bereits die Erstellung sexualisierter Deepfakes strafbar sein soll, geht über das europäische Minimum hinaus. Auch der Strafrahmen von zwei Jahren übertrifft die EU-Vorgaben.

Kritiker weisen darauf hin, dass die EU-Richtlinie keine einheitliche Definition von Vergewaltigung durchsetzen konnte. Deutschland unter dem damaligen FDP-Justizminister Marco Buschmann hatte eine solche Regelung blockiert. Bei der digitalen Gewalt zeigt sich die EU-Ebene entschlossener.

Was muss sich noch ändern?

Der Gesetzentwurf ist ein wichtiger Schritt, aber Experten sehen weiteren Handlungsbedarf. Der Bitkom fordert einen zweigleisigen Ansatz: Neben der strafrechtlichen Klarstellung braucht es schnell wirksame Maßnahmen zur unmittelbaren Löschung problematischer Inhalte.

Das System der sogenannten Trusted Flagger könnte dabei helfen. Besonders geschulte Personen oder Organisationen melden problematische Inhalte, deren Meldungen von Plattformen priorisiert behandelt werden. Auch eine gut ausgestattete Aufsichtsbehörde ist entscheidend, um die Einhaltung von Löschpflichten zu überwachen.

Der Digital Services Act (DSA) der EU regelt die Haftung von Plattformen. Strafbare Deepfakes müssten nach einer Meldung zeitnah entfernt werden. In der Praxis funktioniert das jedoch nicht immer. Die EU-Kommission hat angekündigt, insbesondere die Plattform X von Elon Musk diesbezüglich zu untersuchen.

Ein grundsätzliches Problem bleibt die Anonymität im Netz und die Internationalität der Server. Selbst beste nationale Gesetze nützen wenig, wenn die Täter nicht identifiziert werden können oder von Servern aus Ländern ohne vergleichbare Regelungen operieren. Hier sind internationale Abkommen gefragt.

Nicht zuletzt müssen Strafverfolgungsbehörden besser ausgestattet und geschult werden. Fälle digitaler Gewalt erfordern technisches Verständnis und spezialisierte Ressourcen. Die EU-Richtlinie sieht entsprechende Maßnahmen vor.

Das Ausmaß des Problems

Die Dringlichkeit der Gesetzgebung wird durch Zahlen unterstrichen. Studien zeigen, dass über 90 Prozent aller im Internet kursierenden Deepfakes pornografischer Natur sind. In neueren Untersuchungen liegt der Anteil sexualisierter Deepfakes bei 98 Prozent. Fast ausschließlich sind Frauen und Mädchen betroffen.

Das Phänomen ist nicht auf Prominente beschränkt. Zunehmend werden auch Privatpersonen Opfer. Mit frei verfügbaren Apps können Täter innerhalb von Minuten einen sexualisierten Deepfake erstellen. Die Einstiegshürde ist drastisch gesunken, während die Qualität der Fälschungen steigt.

Die Folgen für Betroffene sind verheerend: psychische Belastungen, Angstzustände, Rückzug aus dem öffentlichen Leben, berufliche Nachteile. Viele Frauen berichten, dass sie das Gefühl haben, die Kontrolle über ihr eigenes Bild verloren zu haben. Online-Gewalt ist echte Gewalt.

Fazit: Fortschritt mit Einschränkungen

Die Behauptung, Deepfakes seien in Deutschland nicht strafbar, ist vereinfacht. Bestehende Gesetze bieten bereits heute Ansatzpunkte, etwa das Kunsturhebergesetz oder die Ehrdelikte. Das Problem liegt in der lückenhaften Erfassung durch Normen, die für eine andere Zeit geschrieben wurden, und in der schwierigen Durchsetzung.

Der geplante Gesetzentwurf der Bundesjustizministerin adressiert die wichtigsten Schutzlücken. Die Strafbarkeit bereits der Herstellung sexualisierter Deepfakes wäre ein echter Fortschritt. Der neue § 201b StGB würde auch nicht-pornografische, aber dennoch schädliche Deepfakes erfassen. Die höheren Strafrahmen signalisieren, dass der Staat diese Form der digitalen Gewalt ernst nimmt.

Doch Gesetze allein lösen das Problem nicht. Es braucht funktionsfähige Löschmechanismen, spezialisierte Behörden, internationale Zusammenarbeit und eine gesellschaftliche Ächtung solcher Taten. Der Kampf gegen Deepfakes ist auch ein Kampf um digitale Würde. Er muss auf vielen Ebenen geführt werden.

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