Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hat wieder eine Frage ins Rampenlicht gerückt, die weit über den konkreten Fall hinaus relevant ist: Wann greift deutsches Urheberrecht eigentlich, wenn ein Bild auf einer internationalen Plattform wie Instagram landet? Für Fotografen ist das eine zentrale Frage – aber auch für alle, die als Streamer, Cosplayer oder Fan-Artists eigene Bilder online stellen, betrifft das Thema direkt.
Worum ging es in dem Fall?
Ein Fotograf hatte festgestellt, dass eines seiner Bilder ohne Erlaubnis auf einem Instagram-Account mit Auslandsbezug verwendet wurde. Er meldete den Verstoß im November 2025 per Einschreiben und forderte die Löschung. Die Plattform reagierte zunächst nicht und begründete dies später damit, der Meldung hätten keine Nachweise über die Rechtsinhaberschaft beigelegen. Das Landgericht widersprach dieser Argumentation und stellte klar: Auch wenn der Account überwiegend fremdsprachig und thematisch auf ein anderes Land ausgerichtet ist, kann deutsches Urheberrecht greifen, wenn sich die Beeinträchtigung der Interessen des Urhebers im Inland auswirkt.
Das Territorialitätsprinzip: Wann gilt deutsches Recht überhaupt?
Grundlage ist das sogenannte Territorialitätsprinzip. Urheberrecht ist kein weltweit einheitliches Recht, sondern national begrenzt – wer sich in Deutschland auf das Urheberrechtsgesetz (UrhG) beruft, muss einen sogenannten Inlandsbezug nachweisen. Die bloße Abrufbarkeit einer Seite oder eines Accounts in Deutschland reicht dafür für sich genommen nicht aus, das haben deutsche Gerichte in der Vergangenheit wiederholt bestätigt. Entscheidend sind stattdessen Indizien wie Sprache, Zielgruppe, thematische Ausrichtung oder wirtschaftliche Auswirkungen im Inland. Das aktuelle Urteil reiht sich damit in eine Linie von Entscheidungen ein, die diesen Auslandsbezug jeweils im Einzelfall bewerten – mit teils unterschiedlichen Ergebnissen, je nachdem wie stark der deutsche Bezug im konkreten Fall ausgeprägt ist.
Neu: Konkrete Pflichten für Plattformen nach dem DSA
Über die reine Urheberrechtsfrage hinaus hat das Urteil auch die Pflichten von Plattformbetreibern nach dem Digital Services Act (DSA) präzisiert. Nach Artikel 16 DSA müssen Host-Provider wie Instagram auf Meldungen reagieren – die Frage war, wie detailliert eine solche Meldung sein muss. Das Gericht stellte klar: Wer eine Rechtsverletzung meldet, muss nicht bereits mit der Erstmitteilung lückenlose Beweise für die eigene Rechtsinhaberschaft liefern. Es genügt eine Meldung, die so präzise und begründet ist, dass die Plattform die mögliche Rechtswidrigkeit erkennen und prüfen kann. Bestehen dabei Zweifel an der Urheberschaft, muss die Plattform aktiv nachfragen – entweder bei der meldenden Person oder beim betroffenen Account-Inhaber – statt die Meldung einfach unbearbeitet liegen zu lassen.
Was bedeutet das für Gamer und Content-Creator?
Praktisch relevant wird das Thema für alle, die eigene Fotos, Screenshots, Cosplay-Aufnahmen oder Fanart auf Instagram, TikTok oder anderen internationalen Plattformen veröffentlichen. Wird ein solches Bild ohne Erlaubnis von einem Account mit Sitz oder Ausrichtung im Ausland übernommen, ist eine Rechtsdurchsetzung nach deutschem Recht nicht automatisch ausgeschlossen – sie hängt aber immer vom Einzelfall ab. Wer selbst betroffen ist, sollte eine Meldung möglichst konkret begründen, anstatt sich von einer pauschalen Ablehnung der Plattform abschrecken zu lassen. Das Urteil stärkt in dieser Hinsicht die Position von Rechteinhabern gegenüber großen Plattformen, die sich bislang gerne auf fehlende Nachweise berufen haben.
Wer sich generell für die rechtliche Seite von Bildern, Streams und User-generated Content interessiert, findet ergänzend Einordnung in unseren Artikeln zu Recht am eigenen Bild und zu rechtlichen Fragen rund um Let’s Plays. Wie digitale Spielelizenzen und Nutzungsrechte grundsätzlich funktionieren, erklären wir zudem in unserem Beitrag zu digitalen Spielelizenzen.








