Was ist das Recht am eigenen Bild?
Das Recht am eigenen Bild ist ein Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das im Grundgesetz verankert ist (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Es gibt jeder Person das Recht, selbst darüber zu entscheiden, welche Fotos oder Videos von ihr veröffentlicht oder öffentlich gezeigt werden dürfen. Niemand darf ohne Einwilligung abgelichtet und dieses Bild dann verbreitet werden – unabhängig davon, ob es sich um ein professionelles Foto, einen Schnappschuss oder einen Screenshot aus einem Livestream handelt.
Die zentrale gesetzliche Grundlage in Deutschland ist das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), insbesondere die Paragraphen 22, 23 und 33. Dieses Gesetz existiert in seinen wesentlichen Teilen bereits seit 1907 – ursprünglich eingeführt, nachdem Fotografen versucht hatten, Aufnahmen des verstorbenen Reichskanzlers Otto von Bismarck zu veröffentlichen.
Was sagt das Gesetz genau?
§ 22 KunstUrhG legt den Grundsatz fest: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Dabei gilt:
- Die Einwilligung muss grundsätzlich vor der Veröffentlichung eingeholt werden.
- Wird eine Person für das Posieren entlohnt, gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt.
- Das Recht gilt auch über den Tod hinaus – für zehn Jahre nach dem Ableben der abgebildeten Person müssen Angehörige (Ehepartner, Kinder, oder wenn nicht vorhanden: Eltern) zustimmen.
§ 23 KunstUrhG regelt Ausnahmen, bei denen keine Einwilligung nötig ist:
- Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte – etwa Fotos von Politikerinnen und Politikern bei öffentlichen Auftritten
- Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen, an denen die abgebildeten Personen teilgenommen haben
- Bildnisse, die nicht für einen kommerziellen Zweck, sondern im Interesse der Kunst angefertigt wurden
Diese Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn die Verbreitung ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt – das Gesetz schützt also auch Personen des öffentlichen Lebens in ihrem privaten Bereich.
§ 33 KunstUrhG legt die strafrechtlichen Konsequenzen fest: Wer ein Bildnis entgegen §§ 22 und 23 verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden. Wichtig: Es handelt sich um ein Antragsdelikt – die Strafverfolgung setzt voraus, dass die betroffene Person selbst Strafanzeige erstattet.
Was gilt als „Bildnis“?
Der Begriff ist weiter gefasst, als man zunächst denkt. Als Bildnis gilt grundsätzlich jede Darstellung, auf der eine Person erkennbar ist – unabhängig vom Medium. Das umfasst Fotos, Videos, Screenshots, aber auch gezeichnete oder digitale Darstellungen, sofern die reale Person dahinter identifizierbar ist.
Entscheidend ist nicht, ob das Gesicht vollständig zu sehen ist. Auch ein schwarzer Balken über den Augen macht ein Bild nicht automatisch anonym, wenn die Person für Bekannte oder durch begleitenden Text dennoch erkennbar ist. Selbst eine teilweise Verpixelung kann den Bildnischarakter erhalten, wenn die Person von Personen mit spezifischem Vorwissen identifiziert werden kann.
Das Recht am eigenen Bild im Gaming- und Streaming-Kontext
Für die Gaming-Community ist das Thema in mehreren Bereichen konkret relevant:
Livestreams und Let’s Plays
Wer streamt und dabei andere Personen im Bild hat – Mitbewohner, Gäste, zufällig vorbeigehende Menschen – kann das Recht am eigenen Bild dieser Personen verletzen. Auch wenn Streamende selbst der Öffentlichkeit bekannt sind, gilt das nicht automatisch für ihr Umfeld. Wer ungewollt in einem Twitch- oder YouTube-Stream zu sehen ist, hat grundsätzlich Ansprüche nach § 22 KunstUrhG.
Screenshots und Clips aus Matches
In kompetitiven Spielen oder bei Kamera-Übertragungen aus Turnieren tauchen regelmäßig Gesichter von Spielenden im Bild auf. Werden solche Aufnahmen ohne Einwilligung weiterverbreitet – etwa als Meme, in Compilations oder auf Social Media – ist das rechtlich nicht automatisch zulässig.
Facecam-Aufnahmen und Clips ohne Kontext
Ein verbreitetes Problem: Kurze Clips oder Screenshots von Streamenden werden aus dem Zusammenhang gerissen, bearbeitet oder mit irreführenden Kommentaren versehen und weiterverbreitet. Auch wenn der Stream selbst öffentlich war, bedeutet das keine unbeschränkte Einwilligung zur beliebigen Weiterverwendung der Aufnahmen.
Gaming-Events und Turniere
Auf LAN-Partys, Messen oder Turnieren entstehen zahlreiche Fotos und Videos. Werden diese veröffentlicht, gilt das Recht am eigenen Bild. In vielen Fällen erteilen Teilnehmende durch ihre Anmeldung eine stillschweigende Einwilligung für Eventfotografie – das sollte jedoch in den Teilnahmebedingungen klar geregelt sein.
Wann ist eine Einwilligung gültig?
Eine wirksame Einwilligung nach § 22 KunstUrhG muss klar und freiwillig erteilt werden. Sie kann ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) oder konkludent erfolgen – also durch ein Verhalten, das eindeutig auf Zustimmung schließen lässt, etwa wenn jemand bewusst in eine Kamera posiert.
Wichtig: Eine einmal erteilte Einwilligung ist grundsätzlich bindend und kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen widerrufen werden. Wer einem Fotografen oder Creator erlaubt, Aufnahmen zu veröffentlichen, kann diese Erlaubnis nicht ohne triftigen Grund nachträglich zurückziehen.
Für Minderjährige müssen die Erziehungsberechtigten die Einwilligung erteilen.
Welche weiteren Gesetze spielen eine Rolle?
Das KunstUrhG ist nicht das einzige relevante Gesetz. Je nach Situation greifen ergänzend:
- § 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen: Schützt vor heimlichen Aufnahmen in Wohnungen, Umkleideräumen oder ähnlichen Situationen. Strafrahmen: bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe.
- § 126a StGB – Doxing: Wenn Bildmaterial zusammen mit weiteren persönlichen Daten veröffentlicht wird, um eine Person zu gefährden, greift dieser Tatbestand zusätzlich. Mehr dazu im Artikel Doxing erklärt.
- DSGVO: Im nicht-journalistischen Kontext kann auch das Datenschutzrecht greifen, da Fotos von Personen als personenbezogene Daten gelten. In vielen Fällen verdrängt das KunstUrhG die DSGVO jedoch in seinem Anwendungsbereich.
Was tun, wenn das eigene Bild unerlaubt veröffentlicht wurde?
Wer feststellt, dass Fotos oder Videos von sich ohne Einwilligung veröffentlicht wurden, hat mehrere Möglichkeiten:
- Löschung verlangen: In einem ersten Schritt direkt bei der veröffentlichenden Person oder Plattform die Entfernung des Inhalts fordern. Plattformen wie Instagram, TikTok, YouTube oder Twitch haben Meldesysteme für solche Verstöße.
- Strafanzeige erstatten: Da § 33 KunstUrhG ein Antragsdelikt ist, muss aktiv Strafantrag gestellt werden – formlos bei der örtlichen Polizeidienststelle oder über die Onlinewachen der Bundesländer.
- Zivilrechtliche Ansprüche geltend machen: Neben der Strafverfolgung kommen Unterlassungs-, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Betracht.
- Beweise sichern: Screenshots mit Zeitstempel anfertigen, bevor Inhalte gelöscht oder verändert werden.
Fazit
Das Recht am eigenen Bild ist kein abstraktes Rechtsprinzip, sondern im Alltag digitaler Communities sehr konkret relevant. Ob Streaming, Turnierfotos oder Social-Media-Clips – wer Aufnahmen anderer Personen verbreitet, braucht grundsätzlich deren Einwilligung. Die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen sind real, von Abmahnungen bis hin zu strafrechtlicher Verfolgung.
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