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MediaMarkt verliert vor Gericht: Händler haftet bei Mängeln

MediaMarkt darf Kunden bei einem defekten Gerät nicht einfach an den Hersteller verweisen. Das hat das Landgericht Ingolstadt in einem Urteil vom 24. Juli 2026 entschieden (Az. 1 HK O 1352/25). Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der das Urteil Anfang Oktober öffentlich gemacht hat. Beklagt war die MMS E-Commerce GmbH, die den Onlineshop von MediaMarkt betreibt.

Auslöser war ein Kühl-Gefrier-Gerät, das ein Kunde im Onlineshop gekauft hatte. Gut ein Jahr nach dem Kauf piepte der Warnton, der eigentlich bei offener Tür auslösen soll, auch bei geschlossener Tür und ließ sich nicht mehr abschalten. Als der Kunde den Mangel meldete, antwortete der Kundenservice per E-Mail, er solle sich für Garantie- oder Gewährleistungsansprüche direkt an den Hersteller wenden, der einen Reparaturservice vor Ort anbiete.

Das Gericht wertete diese Antwort als irreführend. Sie erwecke den Eindruck, der Händler sei für Gewährleistungsansprüche gar nicht zuständig, und das widerspreche der Rechtslage. Dass sich der Kunde davon nicht abschrecken ließ und weiter auf einer Lösung durch MediaMarkt bestand, änderte nichts an der Bewertung. „Die Rechtslage ist eindeutig: Für Produktmängel haftet der Verkäufer als Vertragspartner des Käufers“, erklärte Jana Brockfeld vom Team Rechtsdurchsetzung beim vzbv. Laut Berichten ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Gewährleistung und Garantie: Der Unterschied

Der Fall betrifft nicht nur Kühlschränke, sondern genauso Konsolen, Fernseher, Gaming-Laptops oder Controller. Entscheidend ist der Unterschied zwischen zwei oft verwechselten Begriffen. Die gesetzliche Gewährleistung gilt in Deutschland zwei Jahre ab Übergabe der Ware und richtet sich immer gegen den Verkäufer, also den Händler, bei dem man gekauft hat. Tritt ein Mangel im ersten Jahr auf, wird vermutet, dass er schon beim Kauf vorhanden war. Der Händler muss dann das Gegenteil beweisen. Erst danach liegt die Beweislast beim Käufer.

Eine Garantie ist dagegen ein freiwilliges Zusatzversprechen, meist vom Hersteller. Sie kann bequemer sein, etwa durch einen Vor-Ort-Service, ersetzt die Gewährleistung aber nicht. Käufer dürfen also selbst entscheiden, ob sie sich an den Händler oder an den Hersteller wenden. Ein Händler darf auf eine Herstellergarantie hinweisen, aber nicht so tun, als sei er selbst nicht zuständig.

Für Kunden heißt das: Wer innerhalb von zwei Jahren einen Mangel an einem Gerät feststellt, kann sich direkt an den Händler wenden und Nachbesserung oder Ersatz verlangen. Lässt sich der Händler darauf nicht ein, helfen die Verbraucherzentralen weiter.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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